Eicheln, Hecken, Wegerechte

Eine Bauersprache in Schapen im Jahr 1560

Nachbarschaftsstreitigkeiten sind heute an der Tagesordnung. Oftmals sind die Fronten dabei so verhärtet, dass ein Gericht die Auseinandersetzung entscheiden muss. Gehören die Äpfel an dem Ast, der über die Grundstücksgrenze des Nachbarn ragt, dem betreffenden Nachbarn? Oder dem Eigentümer des Baumes? Das ist ein immer wieder verwendetes Beispiel.

Die Novemberszene im Stundenbuch Très Riches Heures des Duc de Berry, der berühmtesten Buchmalerei des französischen Mittelalters, zeigt den Austrieb der Schweine in den Wald für die Versinnbildlichung des Herbstes.

Angesichts der Preise für Äpfel mag der daraus resultierende Konflikt vielleicht aus heutiger Sicht kleinlich erscheinen. Allerdings hat er eine lange Tradition. Auch unsere Vorfahren stritten sich – aus heutiger Perspektive – oftmals um Kleinigkeiten. Allerdings lebten die Menschen früher nicht in einer Überfluss-, sondern in einer Mangelgesellschaft. Knappe Ressourcen zwangen dazu, auch die kleinsten Ansprüche und Anrechte anzumelden und zu verteidigen. Dazu diente in der Vormoderne (vor 1800) die sogenannte Bauersprache bzw. niederdeutsch Bursprake. Sie war das Verfassungsorgan der Bauerschaft. Um ihre Bedeutung erfassen zu können, muss man zunächst einmal wissen, welche Aufgaben die Bauerschaft in unseren Breiten einst hatte.

Die Bauerschaft

Heute handelt es sich bei einer Bauerschaft um einen räumlich abgegrenzten Bezirk unterhalb der Kommunalebene. Allerdings hat die Bauerschaft gegenwärtig keine rechtliche oder politische Funktion mehr. Doch das war nicht immer so. Ursprünglich war die Bauerschaft kein Gebiet, sondern eine Genossenschaft von Nachbarn gleichen Ranges – also ein Personenverband. Erkennbar ist das noch an der Wortbildung. Das Zweitglied ist –schaft, niederdeutsch –skap, –skup (wie in Gemeinschaft, Genossenschaft, Jägerschaft), das zur Bezeichnung von Personengruppen gebraucht wird. Erst im späten Mittelalter ist die Verwendung der Bezeichnung „Bauerschaft“ für ein begrenztes Gebiet in den Schriftquellen nachweisbar. Der Übergang von einem Personenverband zu einem räumlichen Bezirk ist dadurch zu erklären, dass der Begriff Bauerschaft von den dem Verband angehörenden Personen auf deren Grundbesitz übertragen worden ist. Wichtigstes Element dieser Bauerschaft als Personenverband war ihre Funktion als Gerichtsgemeinde. Das Verfassungsorgan dieser Gerichtsgemeinde war das Bauergericht oder niederdeutsch Burgericht. Den Vorsitz in diesem Gericht hatte der sogenannte Bauerrichter oder Burrichter. Die übrigen Buren (Bauern) einer Bauerschaft bildeten den „Umstand“, d.h. sie standen im Kreis um den Burrichter herum, wenn Gericht gehalten wurde. Vor diesem Gericht wurden nachbarschaftliche Streitfälle geschlichtet. Und diese gerichtliche Versammlung der Bauern wurde auch Bursprake genannt. Hier teilte der Burrichter den übrigen Bauern wichtige Neuigkeiten mit oder besprach mit ihnen gemeinschaftliche Angelegenheiten. Die Bezeichnung Bauer, niederdeutsch bur, bedeutet übrigens ursprünglich ‚Haus, Wohnung‘. Die Bauern sind also eigentlich die Nachbarn (< nahgiburen), die Bauerschaft eine rechtlich verfasste Nachbarschaft mit eigener Gerichtsbarkeit.

Die Bauersprache oder Bursprake

Ein anschauliches Beispiel einer Bauersprache ist uns aus dem Jahr 1560 für das Kirchspiel Schapen überliefert. Vor Feye Engelbertz, Richter und Gograf des Königs von Spanien als damaligem Herrn der Grafschaft Lingen, erbaten auf der Bauersprache im Kirchspiel Schapen, die auf dem „Valinnghe“ abgehalten wurde, Ludolphus van Delden und Gerlachus thon Venne, Prior und Prokurator des Klosters Benthlage, Auskünfte der umstehenden Schapener Bauern über folgende Fragen: 1) Ob die „ahnschotte“ (Anschuss: Land , das zu einer Bauernstätte gehört und an das Gemeinheitsland angrenzt) und Eichbäume zu dem sechs Scheffelsaat (etwa 7500 Quadratmeter) großen „Valinck“ gehören? 2) Wo der Weg zu dem zum Erbe Helmig gehörigen Fischwehr hingehe? 3) Ob der Weg in den gemeinen Esch über Helmigs Storckes-Stück gehe? Es antwortete darauf zunächst Hoeff Jürgen, eigenhörig dem Gerdt von Münster, 30 Jahre alt, zu 1), dass Lubberts Ludeke, der das Land in Gebrauch hatte, am östlichen Ende einen Baum gehauen und abgefahren habe, auf der anderen Seite sei von Bünthen Hof ein Riegel längs der Eichen „Telgen“ angebracht gewesen, wegen des Eichelfalls sei kein Zwist gewesen; zu 2) der Weg sei bei Teisen Haus über die Mark gegangen, nun aber von diesem zugeschlagen (d.h. eingezogen); zu 3) der Weg habe immer über das Storckes-Stück geführt. Spynnen Johan, eigenhörig dem Landesherrn, etwa 40 Jahre alt, bestätigte diese Aussagen. Hinrick Schroer, zum Haus Lingen gehörig, etwa 40 Jahre alt, sagte zu 1), er sei auf Bünthen-Hof Kuhhirt gewesen, um das Stück sei eine abgeriegelte Hecke gegangen, wer Gras- und Eichelnutzen zwischen Land und Hecke gehabt habe, sei ihm unbekannt; zu 2) und 3) wisse er nichts Neues. Der olde Rickartth, eigenhörig dem Otto Grothus, wusste nichts anderes, außer dass das Land Johan Joerlinck gehört habe. Vaerleman, eigenhörig den Herren von Lingen, 30 Jahr, sagte ebenfalls nichts neues. Der junge Buntemeyer, eigenhörig dem Gerdt von Münster, 30-40 Jahre alt, sagte zu 1) die Hecke um das Land habe Johan Joerlinck ausgerodet. Die Herren von Bentlage und Johan Joerlinck von der Gegenpartei erhielten eine Ausfertigung dieser beeideten Aussagen. Zeugen waren Wilhelm von Baer, Drost zu Lingen, Erich van der Velpe, Gerhardus Duedinck, Johan Kerssenbrock und Claes Vincke, Vogt zu Schapen. Warum interessierten sich die Bentlager Klosterherren für diese Fragen? Die Kreuzherren waren Grundherren des Helmig-Anwesens, das sie 1448 gekauft hatten. Damals wird die Lage zwischen „Jurlinges Erbe“ und dem „Buntenhoff“ beschrieben.

Fazit

Somit lässt sich folgern, dass es hier um die von dem Nachbarn Johan Joerlinck gerodete Hecke ging, die einige Eichen und Grasland vor dem Fraß durch in der Gemeinheit frei laufendes Vieh schützte. Ein Zeuge verweist ja auf Eichel- und Grasnutzung, also Viehweide und Eichelmast. Während uns heute Eicheln auf dem Rasen eher stören, waren diese damals ein wertvolles Futtermittel. Daher stritten sich die Kreuzherren und der Bauer Joerlinck um die Nutzung des Streifens, den die Bentlager für ihren Bauern Helmig in Anspruch nahmen, der nach Aussage der Schapener Bauern aber doch dem Bauern Joerlinck zustand. Zudem ging es auch um Wegerechte, deren genauer Streit sich aber aus den Zeugenaussagen nicht ablesen lässt.

Was wie ein Streit um Hecken und Eicheln wirkt, zeigt, wie existenziell Land, Wege und Nutzungsrechte in einer Mangelgesellschaft waren.

P.S. Das genannte Helmig-Erbe ist übrigens der heutige Hof Taabe, Kolpingstraße 8, alte Nr. 25, über dessen wechselvolle Geschichte man sich im voluminösen Buch von Andreas Eiynck und Ludger Meyer: Bauern – Tödden – Heuerleute. Höfe, Häuser und Familien in Schapen, hrsg. v. Heimatverein Schapen. Schapen 2021, informieren kann.