Der Kampf ums Brennholz im Jahr 1584
Manchmal entzündet sich Geschichte buchstäblich an einem Stück Holz. So war es auch im Jahr 1584, als Everhard von Grothaus zum Grone bei Ibbenbüren, Rentmeister der Grafschaft Lingen, sein angeblich gutes altes Recht verteidigte – das Recht, sein Brennholz aus der gemeinen Mark (Allmende) zu beziehen.

Ländliches Gericht unter der Linde. Diebold Schilling der Jüngere, Luzerner Chronik von 1513.
Was aus heutige Sicht nach einer banalen Streitigkeit klingt – wer darf Holz schlagen und wer nicht – war in Wahrheit ein handfester Konflikt zwischen altem Adelsrecht und neuen Verwaltungsstrukturen im sich wandelnden 16. Jahrhundert. Kein Geringerer als Kaiser Karl V. hatte nämlich ein neues Aufsichtsamt eingeführt: den Holzfester, der ein Auge über die Forsten und Wälder haben sollte.
Vor dem Holtingsgericht (oder „Holzgericht“), einem kommunalen Rechtsforum, das über Nutzungsrechte an gemeinschaftlichen Wäldern wachte, stand Grothaus öffentlich auf. Er klagte gegen Johann Kerssenbrock, den amtierenden Holzfester – also den Beamten, der auch über die Vergabe des Holzes wachte. Kerssenbrock wollte die bisher geltenden Regeln ändern: Von nun an sollte niemand mehr Holz ohne seine Zustimmung erhalten.
Der Adelige Grothaus sah darin einen Angriff auf ein Recht, das seine Familie „seit alters her“ genossen habe. „Wie es einem von Adel zustehe“, argumentierte er, sei es sein Vorrecht, dass die Malleute – die ausführenden Männer des Holzgerichts – ihm das Brennholz zuwiesen, nicht der Holzfester. Die Malleute hießen so, weil sie Bäume, die genutzt werden konnten, mit einem Mal markierten.
Dieser Streit war mehr als eine persönliche Auseinandersetzung. Er spiegelte den Übergang wider von mittelalterlicher Adelsautonomie hin zu zentralisierter Amtsverwaltung. Was früher Gewohnheitsrecht war – und mit persönlicher Ehre verknüpft – wurde nun durch neue Regeln, Ämter und Aufsicht ersetzt. Kerssenbroeck stand für das neue System: kontrolliert, formalisiert, unter der Aufsicht vom Landesherr. Grothaus hingegen verteidigte den alten Rechtsanspruch des Landadels.
Um seine Position zu sichern, zog Grothaus Zeugen heran. Er verwies auf den ersten Holzfester der Grafschaft Lingen, Adolf Beckenbroick genannt Cloppenborg, der das Amt 1554 direkt von Kaiser Karl V. erhalten hatte. Dessen Sohn, Johan Cloppenborch, wurde am 16. September 1578 vor dem Richter zu Lingen vereidigt. Seine Aussage war eindeutig: Sein Vater habe dem alten Johann Grothaus das Brennholz durch die Malleute zugewiesen – so war’s Brauch und Recht gewesen sei. Damit war klar: Grothausens Anspruch beruhte nicht auf Einbildung, sondern auf dokumentierter Tradition. Der Adel hatte tatsächlich das Vorrecht, sein Brennholz durch die Malleute zugeteilt zu bekommen – ohne Eingriff des Holzfesters. Die Zeugenaussage bestätigte Grothausens althergebrachtes Recht. Und der erste Holtfester hatte seine neue Aufgabe noch nicht umgesetzt, sondern das alte Verfahren geduldet.
Allerdings wird daran auch deutlich, dass solche juristischen Siege letzte Regungen einer alten Ordnung waren. Das Zeitalter der Statthalter und Verwalter kündigte eine neue Verwaltungskultur an, die kaum noch Raum ließ für die mittelalterlichen genossenschaftlichen Regelungen. Diese Episode aus dem Jahr 1584 zeigt, wie lebendig Geschichte in scheinbar kleinen Dingen steckt. Ein Streit um Brennholz erzählt vom Wandel der Macht, vom Rückzug der alten Adelsrechte – und vom Beginn einer modernen Verwaltung.
Quelle: Landesarchiv NRW, Abteilung Westfalen, V 020u / Sammlung von Elmendorff / Urkunden, Nr. 289.