Warum Hunde im südlichen Emsland vor 350 Jahren einen Holzstab tragen mussten
Wer heute mit seinem Hund durchs Emsland spazieren geht, denkt an Leine, Halsband und vielleicht einen Beutel für die tierischen Hinterlassenschaften. Vor 350 Jahren hätte allerdings noch etwas gefehlt: ein langer, schwerer Holzstab, der am Halsband des Hundes befestigt wurde.

Holzschnitt von Tobias Stimmer (1539–1584).
Was zunächst wie eine kuriose Anekdote klingt, war tatsächlich gesetzlich vorgeschrieben. Eine Jagdordnung der Grafschaft Lingen vom 24. September 1675 verlangte, dass zwischen dem 1. März und dem 1. September nahezu alle Haushunde auf dem Land – und sogar städtisch-lingische Hunde, sobald sie das Stadtgebiet verließen – einen solchen Holzstab tragen mussten.
Die Vorschrift ließ kaum Spielraum. Der Stab sollte mindestens eine halbe Elle, also über 30 cm lang und etwa zwei Daumen dick sein sowie mit einer eisernen Kette am Halsband befestigt werden. So konnten die Hunde sich nur langsamen Schrittes frei fortbewegen. Offenbar wollte die Obrigkeit damit sicherstellen, dass die frei im Dorf und auf den Bauernhöfen umher laufenden Haus- und Hofhunde nicht dem ebenfalls frei lebenden Wild nachjagen oder dieses reißen konnten.
Das Frühjahr war damals wie heute eine besonders empfindliche Zeit für das Wild. Hasen setzten ihre Jungen, Rebhühner und Fasane brüteten am Boden. Frei laufende Hunde konnten in kurzer Zeit Gelege zerstören oder Junghasen hetzen. Der Holzstab machte genau das deutlich schwieriger. Im schnellen Lauf stolperten die Hunde über den sich in ihren Vorderläufen verhaspelnden Stab und stürzten oder zogen sich schwere Blessuren zu.
Aus heutiger Sicht wirkt diese Regelung fast wie eine frühe Form des Wildschutzes. Tatsächlich stand dahinter jedoch noch ein anderer Gedanke. Im 17. Jahrhundert war die Jagd kein Hobby, sondern ein Vorrecht des Adels. In der Grafschaft Lingen durften grundsätzlich nur Angehörige der Ritterschaft jagen. Das Wild galt als herrschaftliches Gut. Wenn Bauernhunde Hasen oder Rebhühner rissen, war das deshalb mehr als ein Ärgernis: Es schmälerte den Wildbestand und beschädigte zugleich den Besitz des Landesherrn.
Die Jagdordnung zeigt aber noch etwas Erstaunliches. Viele ihrer Bestimmungen wirken erstaunlich modern. Sie legte Schonzeiten fest, schützte Nester und Eier, verbot bestimmte Fangmethoden, begrenzte die Zahl der zu erlegenden Hasen und schrieb sogar vor, beim Fang von Rebhühnern ein junges Brutpaar freizulassen.
Natürlich entstand all das nicht aus einem modernen Naturschutzgedanken. Ziel war vor allem, den Wildbestand dauerhaft zu sichern und damit das Jagdrecht des Adels zu erhalten. Dennoch zeigt die Verordnung ein bemerkenswertes Verständnis dafür, dass natürliche Ressourcen nur erhalten bleiben, wenn sie nicht übermäßig genutzt werden.
Gerade solche scheinbar nebensächlichen Vorschriften machen historische Quellen so spannend. Aus wenigen Zeilen einer fast 350 Jahre alten Jagdordnung erfahren wir, dass Hunde damals meist frei liefen, regelmäßig Wild jagten und die Obrigkeit den Alltag der Menschen bis ins kleinste Detail zu regeln versuchte.
Doch war diese Form der Unterdrückung des Jagdtriebs vor drei Jahrhunderten übrigens noch relativ human. Andere Verordnungen (Sauerland anno 1685) sahen die Amputation eines Vorderlaufes vor, um die Hunde am Wildern zu hindern.
Eine Gefahr vor allem für Jungvögel stellten auch die Katzen dar. Um das beliebte Wildbret zu schützen, sollten diesen Tieren laut Anweisung die Ohren direkt am Kopf abgeschnitten werden (Sauerland anno 1747).
Schwere Zeiten für die besten Freunde des Menschen!